Arbeitsvertrag
Kein Rechtsmissbrauch trotz mehr als 10-jähriger Befristung
Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu 2 Jahre möglich. In dieser Zeit sind 3 Verlängerungen zulässig. Dagegen sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) keine Höchstdauer für Befristungen mit Sachgrund vor. Hier hat die Rechtsprechung aber Grenzen eingezogen. Besonders lang andauernde Kettenbefristungen können rechtsmissbräuchlich sein, aber es kommt wie so oft auf den einzelnen Fall an.
Burkhard Boemke
30.10.2024
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war seit November 2012 zunächst bis zum 31.07.2013 befristet bei einer Universität beschäftigt. Ihre Arbeitszeit betrug 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten. Hintergrund war, dass sie die ausfallende Arbeitszeit einer anderen Arbeitnehmerin auffangen sollte, deren befristete Teilzeitbeschäftigung der Arbeitgeber genehmigt hatte. Nachdem die Teilzeitbeschäftigung der Kollegin mehrfach verlängert worden war, verlängerte der Arbeitgeber auch die befristete Tätigkeit der Arbeitnehmerin.
Gegen die letzte Verlängerung bis zum 30.09.2024 klagte die Arbeitnehmerin. Die mehrmalige Befristung sei missbräuchlich. Die Verlängerung der Teilzeittätigkeit der Kollegen werde nur vorgeschoben. Der Arbeitgeber verwies darauf, dass ein Beschäftigungsbedarf nur deshalb bestehe, weil die Vollzeitstelle von der Kollegin vorübergehend nicht ausgefüllt werde. Es handele sich um eine Befristung zur Vertretung.
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