Datenschutz

Kein Schadensersatzanspruch nach Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO

Seit Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sind arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen um eine Ebene reicher: Viele Arbeitnehmer machen nun Auskunftsansprüche geltend – oft berechtigt und aus gutem Grund, oft aber auch als taktisches Mittel in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, um Druck aufzubauen und die eigene Verhandlungsposition zu verbessern. Die Rechtsprechung hat ein paar wesentliche Grundsätze aufgestellt, um der DS-GVO besser zur Geltung zu verhelfen und die rein taktische Verwendung einzudämmen.

Burkhard Boemke

27.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber führten über einen längeren Zeitraum Gespräche über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Im Verlauf dessen verlangte die Arbeitnehmerin plötzlich Auskunft über die durch den Arbeitgeber verarbeiteten personenbezogenen Daten und stützte den Anspruch auf die DS-GVO.

Der Arbeitgeber fühlte sich durch diese Geltendmachung offenbar provoziert und antwortete: „Mit Ihrem Auskunftsverlangen beeindrucken Sie niemanden. Bitte klagen Sie den Anspruch ein, wenn [Sie] meinen, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise fortsetzen zu müssen.“

Die Arbeitnehmerin sah hierin eine Verletzung ihrer Rechte aus der DS-GVO. Sie verlangte daher Schadensersatz für die Nichterteilung der Auskunft und klagte diesen ein.

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