Teilzeitverlangen

Keine Ersatzkraft: Sie können Teilzeitbegehren ablehnen

Vor allem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, aber auch die gewünschte Work-Life-Balance veranlassen Arbeitnehmer, in Teilzeit statt in Vollzeit tätig zu sein. Wenn dies von Anfang an allen Beteiligten […]

Burkhard Boemke

30.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Vor allem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, aber auch die gewünschte Work-Life-Balance veranlassen Arbeitnehmer, in Teilzeit statt in Vollzeit tätig zu sein. Wenn dies von Anfang an allen Beteiligten klar ist und die Einstellung nur in Teilzeit erfolgt, ist dies auch unproblematisch. Schwieriger wird es für Sie als Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter erst später eine Arbeitszeitreduzierung und eine bestimmte Arbeitszeitverteilung verlangt. Dies erfordert eine Neuorganisation der Arbeit, die sich nicht immer umsetzen lässt.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit Dezember 2009 bei seinem Arbeitgeber als Labortechniker tätig. Er arbeitete in Vollzeit (38 Wochenstunden) bei einer Fünftagewoche. Der Arbeitgeber unterhielt an zwei Standorten jeweils ein betriebseigenes Labor zur Qualitätskontrolle der hergestellten Produkte. Der Arbeitnehmer war der einzige Labortechniker im Betrieb und fast ausschließlich mit der Wartung und Reinigung der Laborgeräte und der übrigen Labortechnik beschäftigt. Er beantragte im April 2023 eine Reduzierung seiner Arbeitszeit ab dem 20.07.2023 auf 26,6 Wochenstunden.

Die Verteilung sollte dergestalt erfolgen, dass er jeden Freitag und jeden zweiten Montag nicht arbeiten würde. Der Arbeitgeber suchte eine Ersatzkraft für die ausfallende Arbeitszeit. Als keine Bewerbungen eingingen, lehnte der Arbeitgeber mit Schreiben vom 15.06.2023 den Teilzeitantrag ab. Diesem stünden betriebliche Gründe entgegen. Der wochentägliche Einsatz des Arbeitnehmers sei für den geordneten Betriebsablauf zwingend erforderlich. Der Arbeitnehmer klagte, um sein Teilzeitbegehren durchzusetzen.

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