Keine Inflationsausgleichsprämie für Dauerkranke

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern finanziell unter die Arme greifen, indem Sie zusätzliche Leistungen gewähren. Gerade in der aktuellen Situation der gestiegenen Verbraucherpreise ist jede Unterstützung willkommen. Allerdings kommt von Gratifikation oder Prämien aufgrund der Sozialabgaben und Steuern bei Ihren Mitarbeitern zu wenig an. Bis zum 31.12.2024 können Sie die steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie (Netto = Brutto) nutzen. Dürfen hiervon Dauerkranke ausgenommen werden?

Burkhard Boemke

27.11.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war bereits seit 1980 bei seinem Arbeitgeber in Vollzeit beschäftigt. Er erbrachte im gesamten Jahr 2023 keine Arbeitsleistung, weil er arbeitsunfähig erkrankt war. Der Arbeitgeber leistete in diesem Jahr auch keine Entgeltfortzahlung mehr. Vielmehr erhielt der Arbeitnehmer Krankengeld. Seit März 2022 war eine Schwerbehinderung festgestellt worden. Im März 2023 zahlte der Arbeitgeber allen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.500 € netto. Voraussetzung war nur, dass im Jahr 2023 Vergütung für geleistete Arbeit bezogen worden war. Als der Arbeitnehmer keine Zahlung erhielt, klagte er diese gerichtlich ein. Eine Unterscheidung zwischen arbeitsunfähig und arbeitsfähig sei für die Inflationsausgleichsprämie irrelevant. Der Arbeitgeber verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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