Arbeitsrecht

Keine Inflationsprämie für Arbeitnehmer in Elternzeit

Die gestiegenen Verbraucherpreise treffen besonders Arbeitnehmer mit geringen oder mittleren Einkommen. Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern unter die Arme greifen. Eine dauerhafte Lohnerhöhung ist allerdings nicht immer das Mittel der Wahl. Schließlich ist der finanzielle Aufwand erheblich, Sie sind auf Dauer daran gebunden und bei den Arbeitnehmern kommt nur der Nettobetrag an. Der Gesetzgeber hat hier reagiert und die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie geregelt. Es stellt sich aber die Frage, ob Sie einzelne Arbeitnehmergruppen von der Zahlung ausnehmen können.

Burkhard Boemke

23.09.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war bei einer Kommune beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Diese sahen auch die Zahlung eines Inflationsausgleichs vor, nämlich ein Einmalbetrag i. H. v. 1.240,00 € im Juni 2023 sowie Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von monatlich 220,00 €. Die Arbeitnehmerin befand sich allerdings von Juni 2023 bis April 2024 in Elternzeit. Sie arbeitete erst ab Mitte Dezember 2023 wieder in Teilzeit. Der Arbeitgeber zahlte den Inflationsausgleich nur anteilig für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Im Übrigen bestehe kein Anspruch, weil keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Es liege eine Diskriminierung von Frauen während der Elternzeit vor. Zudem verstoße der Arbeitgeber gegen den Zweck des Inflationsausgleichs und den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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