Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war bei einer Kommune beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Diese sahen auch die Zahlung eines Inflationsausgleichs vor, nämlich ein Einmalbetrag i. H. v. 1.240,00 € im Juni 2023 sowie Zahlungen von Juli 2023 bis Februar 2024 in Höhe von monatlich 220,00 €. Die Arbeitnehmerin befand sich allerdings von Juni 2023 bis April 2024 in Elternzeit. Sie arbeitete erst ab Mitte Dezember 2023 wieder in Teilzeit. Der Arbeitgeber zahlte den Inflationsausgleich nur anteilig für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung. Im Übrigen bestehe kein Anspruch, weil keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden. Es liege eine Diskriminierung von Frauen während der Elternzeit vor. Zudem verstoße der Arbeitgeber gegen den Zweck des Inflationsausgleichs und den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Arbeitsrecht kompakt’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps aus den Bereichen Arbeitsrecht und Personalwesen
- rechtssicheren Arbeitshilfen wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben zur sofortigen Verwendung
