Teilzeitarbeit

Keine unbefristete Teilzeit im Anschluss an Brückenteilzeit

Während die Möglichkeit der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit einseitig zu verringern, schon lange bestand, ist ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nicht vorgesehen. Für diejenigen, die nur vorübergehend in Teilzeit gehen wollen, war dies lange Zeit mit Unwägbarkeiten verbunden, weil unsicher war, ob sie wieder „zurück“ auf Vollzeit kommen. Die Einführung der befristeten Arbeitszeitreduzierung hat hier einen Ausweg geschaffen, der Ihnen als Arbeitgeber gleichzeitig Planbarkeit verschaffen soll.

Burkhard Boemke

13.02.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin hatte aus einer Vollzeitbeschäftigung heraus eine auf zwei Jahre befristete Absenkung ihrer Arbeitszeit auf 30 Stunden, also eine sog. Brückenteilzeit, in Anspruch genommen. Ein halbes Jahr, bevor die Befristung auslaufen und die Arbeitszeit automatisch wieder auf 40 Stunden angehoben werden sollte, beantragte die Arbeitnehmerin eine unbefristete Teilzeittätigkeit mit 30 Stunden im nahtlosen Anschluss an die Brückenteilzeit. Der Arbeitgeber lehnte den Teilzeitantrag ohne jede Erörterung ab. Die Arbeitnehmerin, die nicht in Vollzeit zurückkehren wollte, versuchte, die unbefristete Teilzeit kurz vor Ende der Befristung im Eilverfahren vor Gericht durchzusetzen.

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