Leserfrage

„Können wir aus einem Midi- rückwirkend einen Minijobber machen?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Britta Schwalm

31.03.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir haben zum 1.1.2025 einen Mitarbeiter eingestellt. Er verdient 550 € monatlich, bekommt aber im Laufe des Jahres noch ein Weihnachtsgeld von 500 €. Er liegt deshalb mit seinem regelmäßigen Entgelt über der 556-€-Grenze und wurde von uns bisher als Mitarbeiter im Übergangsbereich abgerechnet. Nun werden wir zum 1.7.2025 Arbeitszeit und Entgelt reduzieren (auf 450 € monatlich), sodass der Beschäftigte auch mit Weihnachtsgeld unterhalb der 556-€-Grenze bleibt. Können wir den Mitarbeiter rückwirkend ab 1.1.2025 als Minijobber behandeln, da er ja insgesamt mit seinem Jahresarbeitsentgelt unter der einschlägigen Grenze von 6.672 € (550 x 6 plus 450 € x 6 + 500 € = 6.500 €) liegt?

ANTWORT

Nein, das funktioniert leider nicht. Sie müssen den Mitarbeiter bis einschließlich 30.6.2025 als Beschäftigten im Übergangsbereich abrechnen. Sein regelmäßiges monatliches Entgelt beträgt bis zu diesem Zeitpunkt

(550 € x 12 + 500 €) : 12 Monate = 591,67 €

Diese Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nehmen Sie bei Beginn einer Beschäftigung vor und zusätzlich bei jeder Veränderung des Arbeitsentgelts (wenn Sie diese bei Ihrer Prognose noch nicht berücksichtigen konnten). Die Änderung – in Ihrem Fall die Reduzierung – wirkt sich auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aber erst ab dem Zeitpunkt aus, zu dem sie in Kraft tritt. Bei der Frage, ob Sie es mit einem Minijobber zu tun haben, betrachten Sie die Beschäftigungsabschnitte bis zum 30.6.2025 und ab dem 1.7.2025 also getrennt. Ab 1.7. stellen Sie eine neue Prognose an und berechnen das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nochmals komplett:

(450 € x 12 + 500 €) : 12 Monate = 491,67 €

Ab 1.7.2025 überschreitet Ihr Mitarbeiter die 556-€-Grenze nicht mehr. Er muss damit als Minijobber abgerechnet werden.



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