Arbeitsrecht

Kürzung wegen eines Arbeitsunfalls war hier ausgeschlossen

Mit einem 13. Monatsgehalt können Sie als Arbeitgeber die Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter im vergangenen Jahr zusätzlich honorieren. Dies ist jedoch dann problematisch, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum gar nicht oder wenig gearbeitet hat. Hier stellen sich dann schnell Neid, Missgunst und Gerechtigkeitsprobleme in der Belegschaft ein. Doch hierfür gibt es eine Lösung. Sie können Kürzungsmöglichkeiten für das 13. Monatsgehalt vorsehen. Hierzu gehören auch Zeiten einer (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit.

Burkhard Boemke

21.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit 2006 als Tiefbaufacharbeiter bei seinem Arbeitgeber tätig und zuletzt als Straßenbauer auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Branchentarifverträge für das Baugewerbe Anwendung. Dies beinhaltete auch den „Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe“.

Ein Anspruch bestand danach nur dann, wenn in den letzten 12 Monaten mindestens eine Arbeitsleistung von 10 Arbeitstagen erbracht worden war. Dies sei auch erfüllt, wenn die Arbeitsleistung wegen witterungsbedingten Arbeitsausfalls, Kurzarbeit oder Arbeitsunfähigkeit, die auf einem Arbeitsunfall beruht, nicht erbracht werden konnte.

Der Arbeitnehmer war im Juni 2021 mit einem weiteren Kollegen auf einer Baustelle auf der A3 eingeteilt. Auf dem Weg zur Baustelle verunglückte er mit seinem Kollegen im zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug. Er erlitt erhebliche Verletzungen und war bis Ende November 2022 arbeitsunfähig erkrankt. Er machte die Auszahlung des 13. Monatsgehalts für das Jahr 2022 geltend. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung und verwies darauf, dass der Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor dem Auszahlungstermin im November 2022 nicht gearbeitet habe. Zudem habe kein Arbeitsunfall, sondern ein Wegeunfall vorgelegen.

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