Geschlechterdiskriminierung

Kundin lehnt Beratung durch Architektin ab: Arbeitgeber muss Entschädigung zahlen

Was vielen Arbeitgebern nach wie vor nicht bewusst ist: Die Schutzpflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz beziehen sich nicht nur auf mögliche Diskriminierungen unter Kollegen. Sie gehen vielmehr weit darüber hinaus. Als Arbeitgeber müssen Sie auch dann einschreiten, wenn die diskriminierende Haltung von einer dritten – außenstehenden – Person ausgeht, wie der folgende Fall zeigt.

Burkhard Boemke

13.02.2025 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber beschäftigte eine Architektin im Vertrieb. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem wurde ihr eine bestimmte Kundin (Bauinteressentin) zugeteilt. Nachdem die Kundin mitteilte, dass sie keine Frau als Beraterin möchte, wurde die Kundin dem Regionalleiter neu zugeteilt.

Der Architektin entgingen dadurch 30.000,00 € Provision. Später erklärte die Kundin, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Die Wortwahl bedauere sie, weil sie auch selbst eine Frau sei.

Die Architektin klagte wegen Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts auf Schadensersatz in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern.

Der Arbeitgeber hielt dagegen, weil er die Umverteilung nur zum Schutz der Architektin selbst vorgenommen habe, damit diese mit der Kundin nicht mehr in Berührung kommen müsse.

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