Mitarbeiter dürfen neben der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen einen Nebenjob ausüben, wenn sich dieser mit der Haupttätigkeit bzw. mit der reduzierten Beschäftigung vereinbaren lässt. Ob Sie das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung auf das Kurzarbeitergeld des Mitarbeiters anrechnen müssen, hängt vom Zeitpunkt ab, zu dem die Beschäftigung aufgenommen wurde:
1. Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld