Leserfragen

„Mehrere mögliche Routen: Welchen Weg berücksichtigen wir für die Entfernungspauschale?“

Leserfragen

Britta Schwalm

17.12.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Wir möchten einem Mitarbeiter einen pauschalierten Fahrtkostenzuschuss in der Höhe zahlen, in der er die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Das sind ja 0,30 € bzw. ab dem 21. Kilometer 0,38 € pro Entfernungskilometer zwischen seiner Wohnung und unserem Unternehmen. Nun hat der Beschäftigte aber mehrere mögliche Routen zur Arbeit. Wie gehen wir bei der Feststellung der Entfernungskilometer betriebsprüfungssicher vor? Dürfen wir von der weitesten Strecke ausgehen?

ANTWORT

Die anzusetzende Entfernungspauschale berechnen Sie wie folgt:

Zahl der Arbeitstage des Mitarbeiters x volle Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte x 0,30 € (ab dem 21. Entfernungskilometer: 0,38 €). Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung des betreffenden Mitarbeiters und erster Tätigkeitsstätte maßgebend.



Die Entfernungspauschale kann für Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.

Beachten Sie dabei folgende Regeln:

1. Nur volle Kilometer dürfen angesetzt werden

Setzen Sie nur volle Kilometer der Entfernung an. Ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.

2. Nur Straßen sind relevant

Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung. Sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verwendet wird.

3. Die verkehrsgünstigeren Verbindungen zählen

Bei Fahrten mit dem Auto kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gefahren wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte – trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen – normalerweise schneller und pünktlicher erreicht.

4. Nicht genutzte Verbindungen spielen keine Rolle

Eine mögliche, aber vom Mitarbeiter nicht gefahrene Verbindung dürfen Sie der Berechnung der Entfernung nicht zugrunde legen.



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