Arbeitsrecht

Mindestens „befriedigend“ im Arbeitszeugnis: So vermeiden Sie nachträgliche Zeugnisänderungen

Ein bereits ausgestelltes Arbeitszeugnis nachträglich zu ändern, macht Arbeit und bringt Ihr Unternehmen keinen Schritt weiter. Eher positive Beurteilungen liegen also auch in Ihrem Interesse als Arbeitgeber. Dabei sind Sie mit einem „Befriedigend“ in der Regel auf der sicheren Seite (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 2.7.2024, 5 Sa 108/23).

Hildegard Gemünden

14.10.2024 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: „Gut“ oder „befriedigend“?

Ein Integrationsassistent hatte die Schulbegleitung eines verhaltensauffälligen Schülers übernommen und – wie gefordert – erreicht, dass dieser am Unterricht teilnahm, ohne ihn zu stören. Deshalb war der Mitarbeiter auch nicht einverstanden, als er nach seinem Ausscheiden ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtbeurteilung „stets zu unserer Zufriedenheit“ (= befriedigend) erhielt. Er verlangte die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ (= gut).

Der Arbeitgeber verweigerte die bessere Beurteilung, weil die Zusammenarbeit im letzten Jahr nicht beanstandungsfrei verlaufen sei. Der Mitarbeiter habe unter anderem Arbeitszeit- und Leistungsnachweise nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und sich verspätet krankgemeldet. Er habe deshalb auch eine Ermahnung und eine Abmahnung erhalten.

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