Praxistipps

Minijobber: Spontane Überstundenvertretungen sind kein Problem

Kennen Sie folgende Situation? Gerade in der Urlaubszeit kommen unvorhergesehene Aufträge oder ein wichtiger Mitarbeiter wird krank – und schon entsteht ein Personalengpass. Für solche Fälle sollten Sie der Unternehmensleitung einen Tipp aus der Entgeltabrechnung liefern: Minijobber dürfen ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen mehr arbeiten. Wenn Sie diesen Tipp umsetzen, sollten Sie auf zwei Dinge achten: auf die Vorgaben, die seit Ende 2022 gelten, und auf die neue Minijobgrenze.

Britta Schwalm

14.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Minijobber auf 556-€-Basis können in der Urlaubszeit dazu beitragen, Mehrbelastungen für Ihr Unternehmen ohne Zusatzkosten abzufangen, und zwar, indem sie Überstunden ableisten. Zwar dürfen auf 556-€-Basis beschäftigte Minijobber nur 556 € monatlich verdienen. Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der 556-€-Grenze hat aber keine versicherungsrechtlichen Auswirkungen.

Was ist gelegentlich und unvorhersehbar?

Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien und § 8 Abs. 1b Sozialgesetzbuch (SGB) IV steht ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dem Fortbestand eines Minijobs nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als 2 Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Konkret bedeutet das: Ein Minijobber darf in bis zu 2 Monaten im Jahr bis zu 1.112 € verdienen, wenn dies unvorhergesehen geschieht. Wichtig ist, dass Sie für spätere Betriebsprüfungen sorgfältig dokumentieren, warum der plötzliche Personalengpass unvorhergesehen entstanden ist. Eine Urlaubsvertretung ist normalerweise von langer Hand geplant und damit nicht „unvorhergesehen“. Ein Minijobber kann in dieser Zeit als unvorhergesehen nötiger Ersatz fungieren, wenn

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