Fahren Mitarbeiter einen Firmenwagen gleichzeitig privat, umfasst die Nutzung normalerweise auch die Fahrt in den Urlaub. In diesem Fall sollten Sie für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus Kostengründen die 1-Prozent-Regelung anwenden. Zuzahlungen des jeweiligen Mitarbeiters, beispielsweise zu den Benzinkosten, dürfen Sie dabei aber nicht in Abzug bringen. Ebenso wenig darf der Beschäftigte die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Weisen Sie Mitarbeiter Ihres Unternehmens, die das betrifft, auf das gerade veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (vom 18. Juni 2024, Az. VIII R 32/20, veröffentlicht am 14.11.2024) hin.
Ein Beschäftigter nutzte den Firmenwagen seines Arbeitgebers auch für die Fahrten in den Urlaub. Die Berechnung des geldwerten Vorteils nahm das Unternehmen nach der 1-Prozent-Regelung vor. In seiner Einkommensteuererklärung macht der Mitarbeiter geltend, dass der geldwerte Vorteil um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei. Dabei ging es überwiegend um urlaubsbedingte Fähr-, Benzin- und Parkkosten sowie die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers.
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