Für sämtliche Leistungen, die Mitarbeiter Ihres Unternehmens erhalten, müssen Sie die Lohnsteuer- und die Beitragspflicht korrekt beurteilen. Dabei folgt das Sozialversicherungsrecht dem Steuerrecht. Ist eine Leistung lohnsteuerpflichtig, ist sie auch sozialversicherungspflichtig. Umgekehrt gilt: Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind alle einmaligen Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit beitragsfrei.
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