Nein, hier liegt Ihre Mitarbeiterin falsch. Der Sonderurlaub wegen persönlicher Arbeitsverhinderung steht Ihren Mitarbeitern nur zu, wenn es tatsächlich eine persönliche Arbeitsverhinderung gegeben hat. Andernfalls brauchen Sie Sonderurlaub weder zu gewähren noch zu übertragen oder abzugelten. Sie brauchen ihn auch nicht in Ihrer Information über offene Urlaubsansprüche zu berücksichtigen.
Ergänzen Sie in neuen Arbeitsverträgen, wie viel Tage Sonderurlaub Sie bei welcher persönlichen Arbeitsverhinderung gewähren, z. B. 2 Tage bei eigener Eheschließung oder Geburt eines eigenen Kindes, 1 Tag bei Tod eines Angehörigen ersten Grades.
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