Die Antwort auf Ihre Frage ist eindeutig Ja. Sie sind hierzu nach § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet. Danach müssen Sie für Belange, die mit der Suche einer neuen Arbeitsstelle zusammenhängen, Arbeitnehmer, hierunter fallen selbstverständlich auch Auszubildende, freistellen. Ihre Verpflichtung geht aber noch einen Schritt weiter: Sie müssen für die Zeit der Abwesenheit die Vergütung an den Auszubildenden weiterzahlen.
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