Leserfragen

„Muss ich meinen Azubi für ein Vorstellungsgespräch freistellen?“

Leserfragen

Martin Glania

27.01.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Es ist vorauszusehen, dass wir in diesem Jahr, in dem wir massiv von der Wirtschaftskrise betroffen sind, 2 der 8 Auszubildenden, die vor dem Sommer ihre Abschlussprüfung ablegen, nicht übernehmen können. Dass die Übernahme zumindest unsicher ist, ist allgemein bekannt. Einer der Auszubildenden, die wir voraussichtlich nicht übernehmen, scheint auch damit zu rechnen. Er bewirbt sich bereits fleißig und hat in der kommenden Woche 3 (!) Vorstellungsgespräche. Müssen wir ihn hierzu freistellen?

UNSERE ANTWORT

Die Antwort auf Ihre Frage ist eindeutig Ja. Sie sind hierzu nach § 629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet. Danach müssen Sie für Belange, die mit der Suche einer neuen Arbeitsstelle zusammenhängen, Arbeitnehmer, hierunter fallen selbstverständlich auch Auszubildende, freistellen. Ihre Verpflichtung geht aber noch einen Schritt weiter: Sie müssen für die Zeit der Abwesenheit die Vergütung an den Auszubildenden weiterzahlen.

Tipp:

Informieren Sie alle Ihre Auszubildenden grundsätzlich darüber, dass sie freigestellt werden und, dass die Vergütung weitergezahlt wird. Betonen Sie dabei, dass die Auszubildenden Sie rechtzeitig informieren müssen, etwa indem die Auszubildenden Ihnen das Einladungsschreiben vorlegen.





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