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Neues beim BEA-Verfahren: So handeln Sie nach einem (Teil-)Beschäftigungsende betriebsprüfungssicher

Endet die Beschäftigung eines Mitarbeiters, beginnen Ihre Bescheinigungspflichten in Verbindung mit der Arbeitsagentur. Hier konnten Sie sich in den vergangenen Jahren dank BEA (Bescheinigungen elektronisch annehmen) nach und nach von Papierformularen verabschieden. Ab 2025 werden 2 weitere Bescheinigungen digitalisiert. Lesen Sie hier, wie Sie nach aktuellen Vorgaben vorgehen, wenn Sie eine oder mehrere der angefragten Bestätigungen rechtssicher ausfüllen müssen.

Britta Schwalm

20.01.2025 · 3 Min Lesezeit

Möchte ein (ehemaliger) Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit beziehen, richtet sich deren Höhe nach seinem bisherigen Arbeitsentgelt (z. B. beim Arbeitslosengeld) und nach seinem Nebeneinkommen. Aus diesem Grund hat Ihr Unternehmen die Pflicht, bestimmte Angaben zum Arbeitsentgelt an die für den betreffenden Mitarbeiter zuständige Arbeitsagentur zu schicken. Folgende Formulare können Sie seit dem 1.1.2023 nur noch digital, nicht mehr in Papierform übermitteln:

  1. Arbeitsbescheinigungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 312 Sozialgesetzbuch (SGB) III)
  2. Bescheinigung über Nebeneinkommen (§ 313 SGB III)
  3. Arbeitsbescheinigungen für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts/EU-Arbeitsbescheinigung (§ 312a SGB III)

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