Änderungskündigung
Plötzlich fachlich ungeeignet: Änderungskündigung wirksam
Deutschland eilt der Ruf voraus, dass vieles bis ins kleinste Detail gesetzlich geregelt wird. Da kann es natürlich auch vorkommen, dass Gesetzesänderungen ein Berufsbild verändern und Mitarbeiter bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen. Wie Sie dann handeln können, zeigt der folgende Beitrag.
Burkhard Boemke
13.02.2025
·
1 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer wurde im Oktober 2010 als Rettungssanitäter eingestellt. Der Arbeitnehmer hatte ursprünglich eine Ausbildung zum Rettungsassistenten absolviert. Bis zum 31.12.2023 wurde er als Rettungsassistent eingesetzt und erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 des anwendbaren Tarifvertrags.
Zum 01.01.2014 trat das Notfallsanitätergesetz in Kraft, nach welchem der Arbeitnehmer als ausgebildeter Rettungsassistent nicht mehr die Aufgaben eines Rettungssanitäters leisten durfte. Das Gesetz räumte eine Übergangsfrist zum Ablegen einer gesonderten Prüfung ein. Eine solche Prüfung legte der Arbeitnehmer jedoch nicht ab.
Mit dem Ablauf dieser Frist sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und vergütete den Arbeitnehmer fortan nach der Entgeltgruppe 6 des anwendbaren Tarifvertrags.
Der Arbeitnehmer sei nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr dazu berechtigt, die Aufgaben eines Rettungssanitäters auszuführen und müsse daher nach der – insoweit zutreffenden – Entgeltgruppe 6 vergütet werden. Der Arbeitnehmer nahm die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob Änderungsschutzklage.
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