Kündigung

Postbediensteter wirft Kündigung in Briefkasten: Gerichte gehen regelmäßig vom Zugang am selben Tag aus!

Wollen Sie als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen, kommt es neben der richtigen Formulierung der Kündigung vor allem auf deren rechtzeitigen Zugang an. Warten Sie damit nicht bis auf den letzten Drücker! Im nachfolgenden Fall hatte der Arbeitgeber Glück, dass das Gericht noch von einem Zugang am letzten möglichen Tag ausging.

Burkhard Boemke

09.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitgeber vereinbarte mit seiner Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2021. Die Kündigung vom 28.09.2021 wurde am 30.09.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen.
Die Arbeitnehmerin stellte sich anschließend auf den Standpunkt, dass der Einwurf nicht zu den üblichen Postzustellungszeiten erfolgte. Der Arbeitgeber habe deshalb nicht damit rechnen dürfen, dass sie das Schreiben noch am selben Tag aus dem Briefkasten nimmt. Sie habe daher erst einen Tag später, also am 01.10.2021, von der Kündigung erfahren. Das Arbeitsverhältnis habe somit erst mit Ablauf des 31.03.2022 geendet.

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