Leserfragen

„Prämie für Mitarbeiterwerbung: Wie rechnen wir die Leistung ab?“

Leserfragen

Britta Schwalm

19.11.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Mitarbeiter, die neue Mitarbeiter für unser Unternehmen gewinnen, erhalten seit Anfang dieses Jahres eine Prämie. Voraussetzung ist, dass die Neuzugänge über einen gewissen Zeitraum im Unternehmen bleiben. Nun soll die Prämie in Höhe von 1.500 € erstmals an einen Mitarbeiter ausgezahlt werden. Was müssen wir beachten?

ANTWORT

Gemäß § 14 Sozialgesetzbuch IV sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt. Das gilt unabhängig davon,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,

  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Zahlungen geleistet werden und
  • ob das Entgelt unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wird.
  • Die von Ihrem Unternehmen gezahlte Prämie ist dementsprechend lohnsteuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

    Da der Beschäftigte die Prämie nicht als Gegenleistung für Arbeit enthält, die in einem Abrechnungszeitraum geleistet wurde, handelt es sich um eine Einmalzahlung im Sozialversicherungsrecht bzw. um einen sonstigen Bezug im Steuerrecht. Sie rechnen die Leistung als lohnsteuer- und beitragspflichtige Einmalzahlung ab.

    Berechnung bei Einmalzahlungen

    Um die Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen, die für die Einmalzahlung anfallen, addieren Sie diese zunächst zum laufenden monatlichen Entgelt im entsprechenden Zeitraum. Bleibt der Gesamtbetrag unter den Beitragsbemessungsgrenzen für den jeweiligen Monat, berechnen Sie die Beiträge für alle Zweige der Sozialversicherung aus diesem Gesamtentgelt. Liegt der Gesamtbetrag aus monatlichem Entgelt und Einmalzahlung über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, stellen Sie fest, bis zu welchem Betrag die Einmalzahlung beitragspflichtig ist. Hierfür ziehen Sie aber nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze heran, sondern die anteilige jährliche. Dabei prüfen Sie, welchen Betrag Sie bei dem Mitarbeiter bis zum Zeitpunkt der einmaligen Zuwendung der Sozialversicherungspflicht hätten unterwerfen können. Diesem Betrag stellen Sie das tatsächlich bis zu diesem Zeitpunkt bezahlte beitragspflichtige Entgelt gegenüber.



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