LAG widerspricht BAG
Das LAG widerspricht mit diesem Urteil (wie schon zuvor das Arbeitsgericht (ArbG) Köln) der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach das Präventionsverfahren erst nach mehr als 6 Beschäftigungsmonaten durchzuführen ist. Für diese zeitliche Begrenzung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein fehlendes Präventionsverfahren begründe die Vermutung, dass Sie dem Mitarbeiter wegen seiner Schwerbehinderung gekündigt hätten.
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