Aktuelle Urteile

Reinigungskräfte & Co: Wann Ihr Servicepersonal selbstständig und nicht versicherungspflichtig ist

Versicherungspflichtig oder nicht? Diese Frage prüfen Sie mehr oder weniger aufwendig bei jedem neuen Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Haben Sie dabei auch das Servicepersonal Ihres Unternehmens wie Reinigungskräfte oder Techniker im Blick? Diese Beschäftigten werden im Hinblick auf ihren Status regelmäßig übersehen – sie sind ja häufig nur wenige Stunden im Unternehmen – bei der nächsten Betriebsprüfung aber garantiert unter die Lupe genommen. Im Ergebnis kommt es dann häufig zur Nachzahlung von Beiträgen. Warum sich dabei auch ein Prüfer der Sozialversicherung irren kann? Welche Kriterien hier wichtig sind? Und warum es sich für Sie lohnen kann, in solchen Fällen genauer nachzuhaken? Das zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster (Urteil vom 12.8.2024, Az. S 14 BA 57/23, veröffentlicht am 16.10.2024).

Britta Schwalm

03.12.2024 · 5 Min Lesezeit

Ein Dachdeckerunternehmen engagierte eine Reinigungskraft, die zum entsprechenden Zeitpunkt seit mehr als 10 Jahren selbstständig mit einem Gewerbe als Reinigungsservice und Hauswirtschaft angemeldet war. Seitdem war es ihr Auftrag, die Büroräume und Sanitärräume im Dachdeckerbetrieb nach näherer Absprache an zwei Tagen pro Woche entgeltlich zu reinigen. Ihr war freigestellt, wann genau sie die Arbeiten durchführt. Wichtig war nur, dass sie außerhalb der üblichen Bürozeiten stattfinden. Die Frau erhielt einen Schlüssel für die zu reinigenden Räumlichkeiten und rechnete monatlich auf Stundensatzbasis ab. Für die Durchführung der Arbeiten nutzte sie grundsätzlich ihre Putzmittel und Reinigungsgerätschaften. Teilweise wurden ihr für bestimmte Reinigungsarbeiten Reinigungsgeräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

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