Ein Dachdeckerunternehmen engagierte eine Reinigungskraft, die zum entsprechenden Zeitpunkt seit mehr als 10 Jahren selbstständig mit einem Gewerbe als Reinigungsservice und Hauswirtschaft angemeldet war. Seitdem war es ihr Auftrag, die Büroräume und Sanitärräume im Dachdeckerbetrieb nach näherer Absprache an zwei Tagen pro Woche entgeltlich zu reinigen. Ihr war freigestellt, wann genau sie die Arbeiten durchführt. Wichtig war nur, dass sie außerhalb der üblichen Bürozeiten stattfinden. Die Frau erhielt einen Schlüssel für die zu reinigenden Räumlichkeiten und rechnete monatlich auf Stundensatzbasis ab. Für die Durchführung der Arbeiten nutzte sie grundsätzlich ihre Putzmittel und Reinigungsgerätschaften. Teilweise wurden ihr für bestimmte Reinigungsarbeiten Reinigungsgeräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
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