Arbeitsunfall
„Reinschnuppern“ als Helfer ist noch nicht unfallversichert
Bei Arbeitsunfällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies betrifft einerseits die Versicherten, deren Ansprüche durch die Berufsgenossenschaft erfüllt werden. Andererseits werden Sie als Arbeitgeber von der Haftung (bis auf wenige Ausnahmen) freigestellt. Schließlich zahlen Sie bereits den Unfallversicherungsbeitrag. Doch wann ist ein Unfall auch ein Arbeitsunfall? Nicht jede Tätigkeit oder Anwesenheit in Ihrem Betrieb ist auch vom Versicherungsschutz erfasst.
Burkhard Boemke
29.01.2025
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3 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine Mutter meldete ihre Tochter beim örtlichen Reitverein an. Die Tochter absolvierte dort Übungsstunden in der Voltigiergruppe, die von vereinsinternen Übungsleitern begleitet wurden. Teilweise unterstützten auch die Eltern als Helfer beim Warmmachen, Kinderbeaufsichtigen und Führen des Pferdes. Am 15.03.2019 begleitete die Mutter ihre Tochter zum Training. Sie wollte sich ein Bild von den Aufwärmübungen und den Übungen am Turnpferd machen, um einschätzen zu können, ob sie es sich zutraue, zukünftig auszuhelfen. Dabei nahm sie am Aufwärmspiel teil und verdrehte sich das Knie, sodass die Kniescheibe heraussprang (Kniescheibenluxation). Die Mutter wurde im Krankenhaus behandelt und operiert. Der Verein fertigte eine Unfallmeldung und die Mutter beantragte die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall. Es habe eine Probetätigkeit vorgelegen. Der Unfallversicherungsträger lehnte dies ab und der Fall landete vor den Sozialgerichten.
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