Sie sehen das ganz richtig: Wenn eine Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, ist das Unternehmen in der Pflicht, die Tätigkeit und die Arbeitsbedingung hinsichtlich einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung (beispielsweise im Hinblick auf chemische Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe) zu beurteilen. Ist eine unverantwortbare Gefährdung möglich, muss der Arbeitgeber in eigener Verantwortung sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei gilt folgende Reihenfolge:
- Schritt: Zunächst sind die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen möglichst umzugestalten.
Die zuständige Krankenkasse benötigt zunächst keine Kenntnis über die Freistellung. Wenn Sie die Erstattung der Entgeltfortzahlung Ihres Unternehmens im U2-Verfahren bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin beantragen, geben Sie die entsprechenden Zeiten ja an.
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