Leserfragen

„Schwangere Mitarbeiterin: Dürfen wir ein Beschäftigungsverbot verhängen?“

Leserfragen

Britta Schwalm

03.12.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Eine Mitarbeiterin hat uns kürzlich ihre Schwangerschaft mitgeteilt. Unserer Meinung nach ist ihre Sicherheit am Arbeitsplatz nun nicht mehr gewährleistet, da sie teilweise mit gefährlichen Stoffen arbeitet. Dürfen wir selbst ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Oder müssen wir auf ein ärztliches Attest warten? Und wie erfährt die Krankenkasse von dem Beschäftigungsverbot – wegen der Entgeltfortzahlung und der Erstattung im U2-Verfahren?

ANTWORT



Sie sehen das ganz richtig: Wenn eine Mitarbeiterin ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, ist das Unternehmen in der Pflicht, die Tätigkeit und die Arbeitsbedingung hinsichtlich einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung (beispielsweise im Hinblick auf chemische Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe) zu beurteilen. Ist eine unverantwortbare Gefährdung möglich, muss der Arbeitgeber in eigener Verantwortung sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei gilt folgende Reihenfolge:



  1. Schritt: Zunächst sind die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen möglichst umzugestalten.



  • Schritt: Ist Schritt 1 nicht möglich, muss der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin auf einen geeigneten anderen Arbeitsplatz umsetzen.
  • Schritt: Ist Schritt 2 ebenfalls nicht möglich, muss der Arbeitgeber die Beschäftigte teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen. Das Unternehmen muss diese Freistellung selbst anordnen. Ein ärztliches Attest ist hierfür nicht nötig.
  • Die zuständige Krankenkasse benötigt zunächst keine Kenntnis über die Freistellung. Wenn Sie die Erstattung der Entgeltfortzahlung Ihres Unternehmens im U2-Verfahren bei der Krankenkasse der Mitarbeiterin beantragen, geben Sie die entsprechenden Zeiten ja an.



    ACHTUNG



    Erkrankt die Mitarbeiterin Ihres Unternehmens im Laufe des Beschäftigungsverbots, ist Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorrangig. Erkrankt die Mitarbeiterin an einem Tag, an dem sie eigentlich hätte arbeiten sollen, besteht Anspruch auf Engeltfortzahlung.









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