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Sie haben Ihrem Betriebsrat zu viel gezahlt? Unter diesen Voraussetzungen dürfen Sie das Gehalt wieder kürzen

Die richtige Vergütung für vor allem freigestellte Betriebsratsmitglieder ist ein Balanceakt. Sowohl zu geringe, vor allem aber auch zu hohe Zahlungen können Sie als Arbeitgeber rechtlich in Bedrängnis bringen. Eine Konkretisierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im letzten Jahr hat zwar etwas mehr Klarheit in die korrekte Gehaltsfindung gebracht. Aber was ist, wenn Sie nun feststellen, dass Sie zu viel zahlen oder gezahlt haben? Gehaltskürzungen wegen zu hoher Zahlungen sollten Sie jedenfalls detailliert begründen können (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.3.2025, 7 AZR 46/24).

Hildegard Gemünden

21.04.2025 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Gehaltskürzung um über 600 € pro Monat

Das ist die Vorgeschichte: Ein bei VW beschäftigter Kfz-Mechaniker und Industriemeister wurde 2002 in den Betriebsrat gewählt und von der Arbeit freigestellt. Zu dieser Zeit war er in die tarifliche Entgeltstufe 13 eingruppiert, wobei es zunächst blieb. In den Folgejahren erhöhte VW sein Gehalt regelmäßig und teilte ihm dabei jeweils mit, dass sein Gehalt entsprechend der betriebsüblichen Entwicklung der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG angepasst werde (siehe Kasten auf Seite 7). Seit Januar 2015 ist der Mitarbeiter in die Entgeltstufe 20 eingruppiert.

Im Oktober 2015 bot ihm der damalige Fertigungsleiter eine Stelle als Fertigungskoordinator an, für die er die Idealbesetzung sei. Um diese Stelle bewarb er sich wegen seiner Betriebsratstätigkeit jedoch nicht.

So kam es zur Gehaltskürzung: Der Arbeitgeber überprüfte die Gehälter der freigestellten Betriebsratsmitglieder, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2023 entschieden hatte, dass diejenigen, die Betriebsräten eine zu hohe Vergütung genehmigen, sich strafbar machen und Schadensersatzforderungen ihres Arbeitgebers riskieren. Ergebnis: Der Mitarbeiter wurde in Entgeltstufe 18 eingruppiert und erhielt ab März 2023 ca. 640 € brutto im Monat weniger.

Warum der Mitarbeiter klagte: Er akzeptierte die Gehaltskürzung nicht und begründete dies vor allem mit den Mitteilungen des Arbeitgebers, wonach die Gehaltserhöhungen entsprechend der Gehaltsentwicklung der vergleichbaren Mitarbeiter erfolgt seien. Der Arbeitgeber sei an die so zustande gekommenen Vereinbarungen gebunden.

Außerdem habe er selbst die Möglichkeit gehabt, Fertigungskoordinator zu werden. Weil die Entgeltstufe 20 für diese Position tariflich vorgesehen sei, stehe sie ihm auch aufgrund einer hypothetischen Karriere zu (§ 78 Satz 2 BetrVG in Verbindung mit § 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), siehe Kasten auf Seite 7).

§  Das Urteil: Arbeitgeber muss fehlerhafte Gehaltserhöhungen beweisen

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