Teilurlaub & Teilzeitkräfte

So berechnen Sie Teilurlaub und Urlaub von Teilzeitkräften

Bei Teilzeitbeschäftigten oder Arbeitnehmern mit unregelmäßiger Arbeitszeit müssen Sie den Jahresurlaub umrechnen, um deren Urlaubsanspruch zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter keinen vollen Jahresurlaub, sondern nur Teilurlaub verlangen können.

Burkhard Boemke

10.01.2025 · 3 Min Lesezeit

Das Gesetz gewährt nicht den vollen Jahresurlaub, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch (§ 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)), wenn Ihr Mitarbeiter

  1. die 6-monatige Wartezeit gar nicht (z. B. befristeter Vertrag für 4 Monate) oder
  2. nicht mehr bis zum Jahresende erfüllen kann oder
  3. in der 1. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Ein solcher Teilurlaubsanspruch besteht in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat. Angefangene Monate zählen nicht mit. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Eine Abrundung erfolgt jedoch nicht! Für Bruchteile, die kleiner als 0,5 sind, müssen Sie dann stundenweise Urlaub gewähren. So berechnen Sie den anteiligen Urlaub:

  1. Ausscheiden in Wartezeit: Scheidet der Mitarbeiter vor Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit aus (etwa nach Probezeitkündigung oder bei befristetem Arbeitsverhältnissen), kann er den Teilurlaub geltend machen, sobald feststeht, dass die Wartezeit nicht mehr erfüllt werden kann.

Beispiel: Markus W. wurde zum 01.01.2025 in einer 5-Tage-Woche bei 26 Urlaubstagen eingestellt. Sie kündigen ihm während der Probezeit am 06.03. zum 20.03.2025. Für die Berechnung des (Teil-)Urlaubsanspruchs bleibt der angefangene Monat März außer Betracht, sodass Markus W. ein Teilurlaub von 2/12 (= 4,33 Urlaubstage) zusteht. Diese 4,33 Urlaubstage kann er ab dem 06.03.2023 (Kündigungszugang) beanspruchen.

  1. Ausscheiden in 1. Jahreshälfte: Soweit ein Mitarbeiter nach erfüllter Wartezeit in der 1. Jahreshälfte ausscheidet, kann er ebenfalls nur einen anteiligen Urlaub geltend machen. Haben Sie aber schon mehr Urlaub gewährt, als dem Mitarbeiter zusteht, muss er diese Tage nicht nacharbeiten. Auch das für diese Zeit gezahlte Urlaubsentgelt können Sie nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
  2. Einstellung in 2. Jahreshälfte: Kann die Wartezeit im Einstellungsjahr nicht mehr erfüllt werden (Einstellung ab 01.07.), entsteht sofort ein Anspruch auf Teilurlaub. Diesen kann Ihr Mitarbeiter verlangen, ohne die 6-monatige Wartezeit abzuwarten.

Beispiel: Sie stellen Maybrit I. zum 01.10.2025 ein. Nach dem Arbeitsvertrag erhält sie 26 Arbeitstage Urlaub. Hier kann Maybrit I. im laufenden Jahr sofort 3/12 (= 6,5 Tage) ihres Jahresurlaubs 2025 beanspruchen. Dieses Ergebnis von 6,5 Tagen ist auf 7 Urlaubstage aufzurunden. Der volle Jahresurlaub für 2026 entsteht jedoch erst nach der 6-monatigen Wartefrist. Den vollen Jahresurlaub für 2026 kann Maybrit I. also erst ab dem 01.04.2026 verlangen.

Teilzeitkräfte: So ermitteln Sie Urlaubsanspruch

Teilzeitkräfte haben nur anteilig den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Was „anteilig“ bedeutet, hängt von der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ab:

  • Beschäftigung an weniger als 5 Wochenarbeitstagen: Vollzeitkräfte mit 5-Tage-Woche haben bei Ihnen z. B. 25 Urlaubstage. Arbeitet Ihr Mitarbeiter generell nur 2 Tage die Woche, hat er somit Anspruch auf 25 x 2/5 = 10 Urlaubstage im Jahr.
  • Bei sehr unregelmäßig verteilter Arbeitszeit (etwa Teilzeitbeschäftigte in Schichtarbeitszeit) muss die Dauer des zu gewährenden Jahresurlaubs an die individuelle Zahl von Wochenarbeitstagen angepasst und umgerechnet werden.

Beispiel: Nach der Arbeits- bzw. Dienstplanung arbeitet Johannes B. im Jahr 2025 26 Wochen an 5 Tagen, 21 Wochen an 4 Tagen und während 5 Wochen an 3 Tagen. Seine individuellen Jahresarbeitstage betragen somit 229 Tage. Arbeitsvertraglich erhält er 25 Urlaubstage auf Basis einer 5-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch bezieht sich auf eine 5-Tage-Woche, sodass von 260 regelmäßigen Jahresarbeitstagen (52 Wochen x 5 Tage) auszugehen ist. Damit ergibt sich für Johannes B. ein Urlaubsanspruch von 22,02 Urlaubstagen (= 25 Urlaubstage x 229 individuelle Arbeitstage / 260 regelmäßige Arbeitstage).

Das gilt beim Wechsel von Voll- in Teilzeit

Wechselt Ihr Mitarbeiter während des laufenden Urlaubsjahres von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung, ist nach der Verteilung der Arbeitszeit zu differenzieren. Werden 5 Tage mit verkürzter Zeit gearbeitet, ändert sich am Urlaubsanspruch nichts, wenn der Urlaub in Vollzeit hätte genommen werden können. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte künftig nicht mehr an allen Tagen der Woche, ist der Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Allerdings dürfen Sie nach der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die während der Vollarbeitszeit erworbenen Urlaubsansprüche nicht mehr kürzen, sondern müssen diese auch während der Teilzeittätigkeit voll gewähren!

Beispiel: Ihre vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin Anne W. hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Zum 01.05. reduziert Anne W. ihre Arbeitszeit von 5 auf 4 Tage in der Woche mit weiterhin 8 Stunden am Arbeitstag. Damit hat Anne W. im laufenden Jahr einen Urlaubsanspruch von insgesamt 26 Tagen. Dieser setzt sich zusammen aus 10 Urlaubstagen aus dem 1. Jahresdrittel sowie weiteren 16 Urlaubstagen (20 Tage x 4/5) für die Teilzeitbeschäftigung mit der 4-Tage-Woche im restlichen Jahr.

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]

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