Das Gesetz gewährt nicht den vollen Jahresurlaub, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch (§ 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)), wenn Ihr Mitarbeiter
- die 6-monatige Wartezeit gar nicht (z. B. befristeter Vertrag für 4 Monate) oder
- nicht mehr bis zum Jahresende erfüllen kann oder
- in der 1. Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Ein solcher Teilurlaubsanspruch besteht in Höhe von 1/12 für jeden vollen Monat. Angefangene Monate zählen nicht mit. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag betragen. Eine Abrundung erfolgt jedoch nicht! Für Bruchteile, die kleiner als 0,5 sind, müssen Sie dann stundenweise Urlaub gewähren. So berechnen Sie den anteiligen Urlaub:
- Ausscheiden in Wartezeit: Scheidet der Mitarbeiter vor Erfüllung der 6-monatigen Wartezeit aus (etwa nach Probezeitkündigung oder bei befristetem Arbeitsverhältnissen), kann er den Teilurlaub geltend machen, sobald feststeht, dass die Wartezeit nicht mehr erfüllt werden kann.
- Ausscheiden in 1. Jahreshälfte: Soweit ein Mitarbeiter nach erfüllter Wartezeit in der 1. Jahreshälfte ausscheidet, kann er ebenfalls nur einen anteiligen Urlaub geltend machen. Haben Sie aber schon mehr Urlaub gewährt, als dem Mitarbeiter zusteht, muss er diese Tage nicht nacharbeiten. Auch das für diese Zeit gezahlte Urlaubsentgelt können Sie nicht zurückfordern (§ 5 Abs. 3 BUrlG).
- Einstellung in 2. Jahreshälfte: Kann die Wartezeit im Einstellungsjahr nicht mehr erfüllt werden (Einstellung ab 01.07.), entsteht sofort ein Anspruch auf Teilurlaub. Diesen kann Ihr Mitarbeiter verlangen, ohne die 6-monatige Wartezeit abzuwarten.
Teilzeitkräfte: So ermitteln Sie Urlaubsanspruch
Teilzeitkräfte haben nur anteilig den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte. Was „anteilig“ bedeutet, hängt von der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ab:
- Beschäftigung an weniger als 5 Wochenarbeitstagen: Vollzeitkräfte mit 5-Tage-Woche haben bei Ihnen z. B. 25 Urlaubstage. Arbeitet Ihr Mitarbeiter generell nur 2 Tage die Woche, hat er somit Anspruch auf 25 x 2/5 = 10 Urlaubstage im Jahr.
- Bei sehr unregelmäßig verteilter Arbeitszeit (etwa Teilzeitbeschäftigte in Schichtarbeitszeit) muss die Dauer des zu gewährenden Jahresurlaubs an die individuelle Zahl von Wochenarbeitstagen angepasst und umgerechnet werden.
Das gilt beim Wechsel von Voll- in Teilzeit
Wechselt Ihr Mitarbeiter während des laufenden Urlaubsjahres von einer Voll- in eine Teilzeitbeschäftigung, ist nach der Verteilung der Arbeitszeit zu differenzieren. Werden 5 Tage mit verkürzter Zeit gearbeitet, ändert sich am Urlaubsanspruch nichts, wenn der Urlaub in Vollzeit hätte genommen werden können. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte künftig nicht mehr an allen Tagen der Woche, ist der Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen. Allerdings dürfen Sie nach der aktuellen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte die während der Vollarbeitszeit erworbenen Urlaubsansprüche nicht mehr kürzen, sondern müssen diese auch während der Teilzeittätigkeit voll gewähren!