Entgeltgrenze

So kontrollieren Sie betriebsprüfungssicher, ob die 556-€-Grenze eingehalten wird

Bei jeder neuen geringfügig entlohnten Teilzeitkraft rechnen Sie nach, ob Sie es mit einem Minijob zu tun haben. Das bedeutet ab 1.1.2025 zunächst: Die Teilzeitkraft darf maximal 556 € monatlich verdienen. Bis zum 31.12.2024 waren es noch 538 € monatlich. Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall richtig rechnen.

Britta Schwalm

20.01.2025 · 6 Min Lesezeit

Die Prüfung, ob ein geringfügig entlohnter Minijobber die jeweils aktuelle Entgeltgrenze einhält, nehmen Sie nicht nur bei jeder Einstellung von geringfügig entlohnten Teilzeitkräften vor, sondern auch, wenn sich bei einem Mitarbeiter im Niedriglohnbereich das Entgelt ändert.

Das regelmäßige Entgelt ist entscheidend

Gehen Sie bei Ihrer Prüfung vom regelmäßigen Arbeitsentgelt aus. Dieses setzt sich aus den laufenden Einnahmen und sämtlichen Einmalzahlungen, die zum regelmäßigen Entgelt zählen, zusammen:

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