In der Praxis häufig und auch zulässig ist eine Vereinbarung – im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag –, dass freiwillig gewährte Sonderzahlungen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt werden können (§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Das Gesetz trifft allerdings keine Aussage darüber, wann die Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter getroffen sein muss. Sinnvoll ist es natürlich, wenn das vor dem Zeitpunkt passiert, zu dem Ihr Unternehmen die Möglichkeit nach § 4a EFZG nutzt. Ihr Unternehmen hat aber auch die Möglichkeit, nachträglich eine Kürzungsmöglichkeit zu vereinbaren. Möglicherweise sieht der Mitarbeiter ein, dass sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, und erklärt sich mit der Kürzung einverstanden.
Bei 10 Tage Arbeitsunfähigkeit beispielsweise können Sie so rechnen: Ein Mitarbeiter verdient pro Tag 100 € und ist im Jahr 2025 insgesamt 10 Tage arbeitsunfähig krank. Sie ermitteln, wie viel er von seiner freiwilligen Sonderzahlung in Höhe von 2.000 € noch erhält, und gehen dabei vom Maximalsatz aus. Dieser beträgt ¼ von 100 € = 25 €. Sie können den Weihnachtsgeldanspruch des Mitarbeiters also um insgesamt 250 € kürzen
(= 10 Tage à 25 €).
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