Leserfragen

„Ständig krankgeschrieben: Können wir die Einmalzahlung kürzen?“

Leserfragen

Britta Schwalm

20.01.2025 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Bei uns steht demnächst die Auszahlung einer freiwilligen Sonderzahlung an. Gerade herrscht aber Flaute, und wir würden Sonderzahlungen gerne kürzen, wo es nur geht. Können wir die Einmalzahlung für einen Mitarbeiter, der immer wieder krank ist, reduzieren?

ANTWORT

In der Praxis häufig und auch zulässig ist eine Vereinbarung – im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag –, dass freiwillig gewährte Sonderzahlungen bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt werden können (§ 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)). Das Gesetz trifft allerdings keine Aussage darüber, wann die Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter getroffen sein muss. Sinnvoll ist es natürlich, wenn das vor dem Zeitpunkt passiert, zu dem Ihr Unternehmen die Möglichkeit nach § 4a EFZG nutzt. Ihr Unternehmen hat aber auch die Möglichkeit, nachträglich eine Kürzungsmöglichkeit zu vereinbaren. Möglicherweise sieht der Mitarbeiter ein, dass sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet, und erklärt sich mit der Kürzung einverstanden.

ACHTUNG

Sinnvoll ist es, die Kürzungsmöglichkeit von vornherein in sämtliche Arbeitsverträge zu integrieren. Dann besteht die Kürzungsmöglichkeit von Beginn des Arbeitsverhältnisses an und Ihr Unternehmen braucht nicht nachzuverhandeln. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach § 4a EFZG maximal 1/4 des für einen Tag berechneten Entgelts betragen. Vereinbarungen, die eine für den Mitarbeiter ungünstigere Kürzungsmöglichkeit vorsehen, sind ungültig.

Musterformulierung: Kürzung einer Sonderzahlung wegen Fehlzeiten

Das Weihnachtsgeld wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit um ¼ des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt.

Bei 10 Tage Arbeitsunfähigkeit beispielsweise können Sie so rechnen: Ein Mitarbeiter verdient pro Tag 100 € und ist im Jahr 2025 insgesamt 10 Tage arbeitsunfähig krank. Sie ermitteln, wie viel er von seiner freiwilligen Sonderzahlung in Höhe von 2.000 € noch erhält, und gehen dabei vom Maximalsatz aus. Dieser beträgt ¼ von 100 € = 25 €. Sie können den Weihnachtsgeldanspruch des Mitarbeiters also um insgesamt 250 € kürzen
(= 10 Tage à 25 €).





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