Der Fall:
Ein Arbeitgeber führte ein Unternehmen, das Windenergieanlagen errichtet, wartet und instand setzt. Bereits seit den 90er-Jahren zahlte er seinen Beschäftigten im Juni ein jährliches Urlaubsgeld. In den Jahren 2008 bis 2013 gab es jeweils Schreiben aus der Personalabteilung, in denen mitgeteilt wurde, dass es sich um eine freiwillige jederzeit widerrufliche Sonderzahlung handele, ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs.
Im Infoschreiben 2008 hieß es, dass die „Höhe einer vollen Urlaubszuwendung in Form einer ergänzenden Regelung jährlich entschieden und festgelegt wird“. Stets fand sich im Schreiben der Dank für die Betriebstreue, in späteren Schreiben wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Gratifikation aufgrund der positiven wirtschaftlichen Lage erfolge.
Im Juni 2020 wurden die Mitarbeitenden informiert, dass das Urlaubsgeld ausgesetzt werde. Einige Mitarbeiter wollten das nicht hinnehmen und klagten auf die Sonderzahlung.
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