Arbeitsrecht
Trotz Differenz von 5.800 €: Personalleiter hat keinen Anspruch auf Gehaltshöhe seines Kollegen
Im Arbeitsverhältnis gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das gilt grundsätzlich auch für den Lohn bzw. die Lohnhöhe. Zu Streitigkeiten kommt es insoweit vor allem dann immer wieder, wenn der Arbeitgeber scheinbar gleiche Tätigkeiten unterschiedlich bezahlt. Im nachfolgenden Fall wurde die erheblich unterschiedliche Bezahlung zweier Personalleiter aus guten Gründen für gerechtfertigt angesehen.
Burkhard Boemke
21.04.2025
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitgeber beschäftigte seit dem 01.10.2020 einen Personalleiter in Vollzeit zu einem Bruttogehalt von 4.200 €. Dieser konnte Berufsausbildungen zum Hotel- und Restaurantfachmann vorweisen.
Der Personalleiter trug zunächst Verantwortung für 80 Mitarbeiter. Seit Februar 2022 hatte er ca. 800 Arbeitnehmer der Unternehmensgruppe zu betreuen. Eine Gehaltserhöhung erfolgte nie.
Zum 05.12.2022 stellte der Arbeitgeber einen weiteren Personalleiter ein. Mit diesem vereinbarte er ein monatliches Gehalt von 10.000 € brutto zuzüglich Provisionszahlung und Dienstwagen. Der neue Personalleiter hatte ein Studium zum Diplom-Ökonom absolviert und im Anschluss daran zunächst für eine Wirtschaftsagentur gearbeitet. Später war er für verschiedene überregional – teils global – agierende Unternehmen jeweils im Personalbereich in verschiedenen Positionen tätig. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch bereits nach weniger als 3 Monaten.
Daraufhin stellte der Arbeitgeber eine neue Personalleiterin ein. Diese erhielt ebenfalls 10.000 € brutto zuzüglich Provisionszahlung und Dienstwagen. Sie konnte ein Bachelorstudium International Business Administration und ein Masterstudium Science Human Resource Management vorweisen.
Anschließend hatte sie in verschiedenen mittelständischen Unternehmen im Personalbereich in unterschiedlichen Positionen gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis hielt keine 3 Monate, dann kündigte die Personalleiterin von sich aus.
Der noch verbliebene Personalleiter forderte vom Arbeitgeber nun ebenfalls eine monatliche Vergütung in Höhe von 10.000 € brutto rückwirkend ab Oktober 2020. Diese stünde ihm aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
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