Wichtig: Eindeutigen Hinweis vorwegstellen
Achten Sie bei individuellen (geringeren) Abfindungsregelungen unbedingt darauf, dass deutlich wird, dass es sich nicht um einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG handelt! Anderenfalls müssen Sie die gesetzliche Abfindungshöhe zahlen! Einen Beispielfall aus der Rechtsprechung habe ich Ihnen auf der Seite 11 dieser Ausgabe ausgeführt.
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