Turboprämie: Mit freier Abfindung zum Klageverzicht

Eine Abfindungszahlung für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf die Kündigungsschutzklage verzichtet, ist nicht nur nach den Vorgaben des § 1a KSchG möglich, sondern kann grundsätzlich bei jeglicher Kündigung (nicht nur aus betriebsbedingten Gründen!) auch mittels individuell vereinbarter „Turboprämie“ erfolgen. Bei einem solchen Abfindungsangebot haben Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, die Abfindungshöhe frei festzulegen! Sie können also das halbe Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr sowohl über- als auch unterschreiten!

Burkhard Boemke

29.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Wichtig: Eindeutigen Hinweis vorwegstellen

Achten Sie bei individuellen (geringeren) Abfindungsregelungen unbedingt darauf, dass deutlich wird, dass es sich nicht um einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG handelt! Anderenfalls müssen Sie die gesetzliche Abfindungshöhe zahlen! Einen Beispielfall aus der Rechtsprechung habe ich Ihnen auf der Seite 11 dieser Ausgabe ausgeführt.

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