Im Streitfall ging es um eine GmbH, die Dienstleistungen im Garten- und Landschaftsbau, Winterdienst und die Erbringung von Bauleistungen aller Art anbietet. Bei dem Geschäftsführer des Unternehmens handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer, der nicht am Unternehmen beteiligt ist.
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