1. So sichern Sie sich das Recht auf Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit wird für einen überschaubaren Zeitraum die regelmäßige Arbeitszeit – und entsprechend auch die Vergütung – Ihrer Mitarbeiter heruntergesetzt. Ein Teil der Vergütung wird dann über das Kurzarbeitergeld kompensiert. Voraussetzung ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Dieser liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Zudem muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein (§ 96 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – SGB III). Als Arbeitgeber können Sie Kurzarbeit allerdings nicht einseitig einführen. Es bedarf immer einer entsprechenden Vereinbarung im anwendbaren Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Existieren in Ihrem Unternehmen keine tariflichen Vorgaben, können Sie mit folgender Musterformulierung in den Arbeitsverträgen Ihren Handlungsspielraum erheblich verbessern.
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