Der Fall:
Ein Arbeitgeber, Anbieter von Heimdialysen, beschäftigte im gesamten Bundesgebiet u. a. mehrere Arbeitnehmerinnen in Teilzeit. Mit einer Arbeitnehmerin wurden vertraglich 40 %, mit einer weiteren 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft (38,5 Stunden) vereinbart.
Der auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendende Tarifvertrag sah u. a. einen Überstundenzuschlag vor. Der Arbeitgeber zahlte auf dieser Basis einen Überstundenzuschlag an Vollzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde, für Teilzeitbeschäftigte hingegen erst ab der Stunde, die über die Zeit eines Vollzeitbeschäftigten, also die 38,5 Stunden je Woche, hinausging. Eine Teilzeitkraft musste demnach zunächst die gleiche Anzahl an Stunden erbringen wie eine vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin. Erst mit jeder weiteren Stunde konnte sie den Zuschlag geltend machen. Wurde eine Teilzeitkraft z. B. nur mit 15 Stunden in der Woche beschäftigt, erhielt sie die Überstundenzuschläge erst in der 14. Überstunde.
Die zwei oben genannten Arbeitnehmerinnen wollten das nicht länger hinnehmen und zogen vor das Arbeitsgericht. Das Bundesarbeitsgericht legte die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer solchen Regelungen in die Hände des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
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