Die Mitarbeiterin einer Näherei bemerkte während der Arbeitszeit, dass sie ihre Epilepsie-Tabletten im Auto vergessen hatte. Da ihre Schicht erst einige Zeit später endete, ging sie die Tabletten während der Arbeitszeit holen. Das Fahrzeug stand auf einem öffentlichen Parkplatz. Auf dem Rückweg zur Näherei stürzte sie und brach sich das rechte Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an.
Privates Interesse an der Einnahme
Das LSG bestätigte diese Entscheidung. Die Einnahme von Medikamenten zählt nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern zum nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich. Das galt hier auch, weil die Beschäftigte nach Auskunft ihres Arztes mit der Einnahme bis zum Schichtende hätte warten können. Ein zum Versicherungsschutz führendes überwiegendes betriebliches Interesse kann dagegen dann bestehen, wenn Mitarbeiter vergessene Gegenstände holen müssen, die sie zwingend benötigen, um die Arbeit fortzusetzen.
Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie ‘Lohn & Gehalt aktuell’ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von
- leicht verständlicher Aufbereitung von aktuellen Urteilen und Gesetzesänderungen, inkl. praktischen Handlungsempfehlungen
- Tipps und Impulsen aus der Praxis für die Praxis rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Sozialversicherungsrecht
- rechtssicheren Hilfsmitteln wie Checklisten, Übersichten und Musterschreiben für den direkten Einsatz
