Aktuelle Urteile

Unfallversicherung: Darauf sollten Sie Ihre Kollegen hinweisen

In der Pause kurz nach draußen, um etwas aus dem Auto zu holen? Das machen sicher auch einige Ihrer Kollegen. Allerdings könnten sie dabei den Schutz der betrieblichen Unfallversicherung verlieren, wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg zeigt (vom 26.9.2024, Az. L 21 U 40/21).

Britta Schwalm

20.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Mitarbeiterin einer Näherei bemerkte während der Arbeitszeit, dass sie ihre Epilepsie-Tabletten im Auto vergessen hatte. Da ihre Schicht erst einige Zeit später endete, ging sie die Tabletten während der Arbeitszeit holen. Das Fahrzeug stand auf einem öffentlichen Parkplatz. Auf dem Rückweg zur Näherei stürzte sie und brach sich das rechte Handgelenk. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an.

Privates Interesse an der Einnahme

Das LSG bestätigte diese Entscheidung. Die Einnahme von Medikamenten zählt nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten, sondern zum nicht versicherten, persönlichen Lebensbereich. Das galt hier auch, weil die Beschäftigte nach Auskunft ihres Arztes mit der Einnahme bis zum Schichtende hätte warten können. Ein zum Versicherungsschutz führendes überwiegendes betriebliches Interesse kann dagegen dann bestehen, wenn Mitarbeiter vergessene Gegenstände holen müssen, die sie zwingend benötigen, um die Arbeit fortzusetzen.

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