Leserfragen

„Unser neuer Mitarbeiter kann seine Stelle wegen Krankheit nicht antreten – was nun?“

Leserfragen

Britta Schwalm

21.10.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE

Unser Unternehmen hat kürzlich einen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigten abgeschlossen. Dieser hat seine Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zum vereinbarten Termin begonnen. Wir haben außerdem kürzlich erfahren, dass der Mitarbeiter schwer erkrankt ist. Die Frage, die sich uns nun stellt, ist die folgende: Wie gehen wir vor, wenn der Beschäftigte länger als 4 Wochen arbeitsunfähig krank bleibt und sich irgendwann herausstellt, dass er seine berufliche Tätigkeit gar nicht antreten kann? Müssen wir trotzdem nach 4 Wochen Entgeltfortzahlung leisten? Und beginnt die Versicherungspflicht nach dem 28. Tag?

ANTWORT

Die Mitgliedschaft über ein Beschäftigungsverhältnis beginnt bei der jeweiligen Krankenkasse (§ 186 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V) am Tag des Eintritts in das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt. Diese Vorgabe ist in Ihrem Fall wegen der Arbeitsunfähigkeit des neuen Mitarbeiters nicht erfüllt. Die Versicherungspflicht tritt in Ihrem Fall also ein, wenn der Mitarbeiter seine Beschäftigung nach der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich aufnimmt bzw. wenn der Mitarbeiter erstmals Anspruch auf Entgelt hat. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFZ) regelt für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wiederum, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses entsteht. Das bedeutet: Tritt der Mitarbeiter nach den ersten 4 Wochen seine Beschäftigung weiterhin nicht an, erhält er ab dem 29. Tag Entgeltfortzahlung und wird damit versicherungspflichtig. Die Anmeldung bei der zuständigen Krankenkasse erstatten Sie entweder mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme während der ersten 4 Wochen der Beschäftigung oder spätestens mit dem ersten Tag des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung (29. Tag der Beschäftigung).

ACHTUNG

In den ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses bekommt der Mitarbeiter kein Krankengeld, da noch keine Versicherungspflicht besteht. Er hat aber eventuell einen Krankengeldanspruch aus einem vorher beendeten Arbeitsverhältnis im Wege des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 SGB V.



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