Nach der gesetzlichen Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).
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