Urlaub

Urlaubskürzung muss ausdrücklich erklärt werden

Die Urlaubsansprüche Ihrer Arbeitnehmer entstehen zu Beginn des Kalenderjahres in voller Höhe. Urlaub muss also nicht erst erarbeitet werden. Nur wenige nachträgliche Ereignisse können zu einer Kürzung des Jahresurlaubs führen. Eines der wichtigsten ist die Inanspruchnahme von Elternzeit. Dabei tritt die Kürzung nicht automatisch ein, sondern muss von Ihnen ausdrücklich erklärt werden! Dies zeigt folgender Fall ganz deutlich auf.

Burkhard Boemke

21.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war seit Februar 2009 bei ihrem Arbeitgeber als Therapeutin tätig. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug 36 Stunden an 5 Wochentagen. Ihr stand ein Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen zu. Seit dem 24.08.2015 befand sich die Arbeitnehmerin im Mutterschutz und nahm anschließend Elternzeit. Zu diesem Zeitpunkt stand ihr noch ein Urlaubstag aus dem Jahr 2015 zu. Wegen der Geburt eines weiteren Kindes schlossen sich nahtlos Mutterschutzfristen und Elternzeit bis zum 25.11.2020 an. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit. Sie verlangte anschließend noch die Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 bis 2020. Der Arbeitgeber erklärte erst jetzt die Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit und weigerte sich, die Urlaubsabgeltung für 146 Tage zu leisten. Die Arbeitnehmerin klagte schließlich auf Zahlung von fast 25.000 € brutto.

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