Der Fall:
Ein gemeinnütziger und eingetragener Verein betrieb mehrere Zentren und Seminarhäuser (Yoga-Ashrams). In diesen waren Mitarbeiter als sogenannte Sevakas tätig. Diese lebten für einige Zeit in einem Ashram des Vereins und verrichteten sogenannte Sevadienste. Dabei handelte es sich um Tätigkeiten in der Küche, im Haushalt, im Garten, in der Gebäudeunterhaltung, in der Werbung und in der Buchhaltung. Auch der Yoga-Unterricht und die Leitung von Seminaren gehörten zu den Aufgaben.
Eine der Mitarbeiterinnen, die Volljuristen war, machte geltend, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis und sie müsse eine Vergütung erhalten. Der Verein hatte bis dahin nur ein „Taschengeld“ gezahlt.
Der Fall schaffte es bis vor das Bundesarbeitsgericht, das feststellte, es bestehe ein Arbeitsverhältnis. Fraglich war aber noch die Höhe der Vergütung.
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