Alle Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
Eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse besteht für Ihre Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses bereits als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag; auch ohne ausdrückliche Vereinbarung! Danach sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach Ihrem Willen und im Sinne Ihrer berechtigten wirtschaftlichen Interessen geheim zu halten. Als derartige Geheimnisse kommen etwa in Betracht:
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