Landesarbeitsgericht widerspricht Bundesarbeitsgericht
Im Urteilsfall hatten sich vier Mitarbeitende auf eine intern ausgeschriebene Stelle beworben. In den Auswahlgesprächen nutzte der Arbeitgeber einen Interviewbogen, über den der Betriebsrat nicht mitbestimmt hatte. Der Betriebsrat verweigerte deshalb die Zustimmung zur Versetzung des letztlich ausgewählten Mitarbeiters, wogegen der Arbeitgeber sich vor Gericht erfolgreich wehrte: Der Betriebsrat darf seine Zustimmung zu einer Versetzung oder Einstellung zwar verweigern, wenn hierdurch gegen Vorgaben wie das Arbeitszeitgesetz verstoßen würde (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Ein Verstoß gegen § 94 BetrVG rechtfertigt aber keine Zustimmungsverweigerung.
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