Versetzungsklausel muss sich ausdrücklich auf gleichwertige andere Stellen beziehen

Nicht vieles ist so unbeständig wie die Arbeitswelt. Um als Arbeitgeber auf sämtliche Eventualitäten reagieren zu können, fängt es bei den richtigen Klauseln und vor allem den konkreten Formulierungen im Arbeitsvertrag an. Ganz vorne bei der Sicherung zukünftiger Flexibilität steht die Versetzungsklausel. Wird diese aber aus Unachtsamkeit oder bewusst falsch formuliert, erreichen Sie genau das Gegenteil, wie der folgende Fall zeigt.

Burkhard Boemke

09.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Einer Arbeitnehmerin wurde von ihrem Arbeitgeber ab Dezember 2015 eine Stelle als Leiterin E3 im Bereich P. Marketing und Sales im „Projekt- und Prozessmanagement“ zugewiesen. Der Arbeitsvertrag wurde dementsprechend auch geändert. Im Folgesatz der Klausel wurde ein Versetzungsvorbehalt aufgenommen, wonach der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, der Arbeitnehmerin „andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Aufgaben zu übertragen oder sie an einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder Tätigkeitsort zu versetzen“.
Die Stelle war als sogenannte Tandemstelle ausgestaltet und umfasste eine Personalverantwortung von 7 Teamleitern und etwa 60–70 Mitarbeitern sowie eine Budgetverantwortung von etwa 70–80 Millionen Euro im Jahr.
Anfang 2018 wies der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die befristete Projektstelle „BISO“ (Business Information Security Officer) zu. Hierin sah die Arbeitnehmerin eine deutliche Schlechterstellung, welche vom Arbeitsvertrag schon nicht gedeckt wäre. Dies ergebe sich schon aus der Stellenbeschreibung zu der Projektstelle, in welcher es auszugsweise heiße „in Projektphase E3 berechtigt, in Linie nur noch F4-Wertigkeit“.
Die Arbeitnehmerin klagte auf eine Beschäftigung als Leiterin des Bereichs „Projekt- und Prozessmanagement“, wie sie vor der streitigen Versetzung aus dem Jahr 2018 bestanden hatte. Sie meinte, die vertragliche Versetzungsklausel sei unwirksam, weil sich aus dieser nicht ergebe, dass die Zuweisung einer anderen Stelle mindestens gleichwertig sein müsse.

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