Krankheitsbedingte Kündigung
Voraussetzung ist eine negative Gesundheitsprognose
Die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus krankheitsbedingten Gründen soll den zu erwartenden negativen Entwicklungen in der Zukunft vorbeugen. Hierzu müssen Sie eine Prognose treffen, die sich aus Ihren bisherigen Kenntnissen speist. Das Problem
liegt aber auf der Hand. Sie haben selten alle Kenntnisse zum Gesundheitszustand des Mitarbeiters. Streit ist daher vorprogrammiert.
Burkhard Boemke
27.11.2024
·
2 Min Lesezeit
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin war seit November 2016 als Assistentin der Geschäftsleitung bei ihrem Arbeitgeber tätig. Sie wurde in den Betriebsrat gewählt. Zudem war sie mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Arbeitnehmerin war vom 23.10.2019 bis 04.09.2020 und vom 25.09.2020 bis 02.10.2020 arbeitsunfähig erkrankt. Anschließend kam es zu Problemen am Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber beauftragte den Arbeitsmedizinischen Dienst mit einer betriebsärztlichen Untersuchung einschließlich Arbeitspsychologie. Im Ergebnis der Untersuchung wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmerin am jetzigen Arbeitsplatz nicht einsetzbar sei. Der Arbeitgeber beschäftigte die Mitarbeiterin nicht und zahlte auch kein Entgelt. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement scheiterte. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 29.01.2021 außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 31.03.2021. Die Zustimmung des Integrationsamts lag vor. Der Betriebsrat hatte sich nicht geäußert. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage. Eine negative Gesundheitsprognose könne nicht getroffen werden. Der Betriebsarzt habe lediglich eine Tätigkeit am aktuellen Arbeitsplatz ausgeschlossen.
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