Arbeitsrecht

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt Kündigung

Eines steht fest: Als Arbeitgeber müssen Sie sich nicht vorführen lassen. Arbeitnehmern, die Ihnen ihre Arbeitsunfähigkeit vortäuschen, um blauzumachen oder anderen Tätigkeiten nachzugehen, können Sie im Regelfall kündigen. Im nachfolgenden Urteil hatte die Arbeitnehmerin zwar noch eine Ausrede parat. Dieser schenkte das Gericht jedoch keinen Glauben mehr.

Burkhard Boemke

30.10.2024 · 3 Min Lesezeit

Eines steht fest: Als Arbeitgeber müssen Sie sich nicht vorführen lassen. Arbeitnehmern, die Ihnen ihre Arbeitsunfähigkeit vortäuschen, um blauzumachen oder anderen Tätigkeiten nachzugehen, können Sie im Regelfall kündigen. Im nachfolgenden Urteil hatte die Arbeitnehmerin zwar noch eine Ausrede parat. Dieser schenkte das Gericht jedoch keinen Glauben mehr.

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin war als Sekretärin an einer Grundschule beschäftigt. In einem Personalgespräch im September 2022 teilte ihr die Schulleiterin mit, dass zum Beginn der Sommerferien im kommenden Jahr am 06.07.2023 und an den folgenden Tagen kein Urlaub gewährt werden könne. Die Arbeitnehmerin bestand dennoch darauf, am 06.07.2023 Urlaub zu bekommen. Der Arbeitgeber lehnte das ab.


Am 05.07.2023 teilte die Arbeitnehmerin der Schulleiterin telefonisch mit, es gehe ihr nicht gut. Sie habe eine Magen-Darm-Grippe. Sie legte für die Zeit vom 05.07.2023 bis zum 07.07.2023 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Ärztin vor. Am 06.07.2023 nahm die Arbeitnehmerin allerdings an einem Trainer-Lizenz-Lehrgang (C-Lizenz) bei der Landesturnschule teil. Der Arbeitgeber hörte die Arbeitnehmerin mit Schreiben vom 07.07.2023 wegen des Verdachts der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit an.

Die Arbeitnehmerin teilte daraufhin mit, sie habe von Dienstag auf Mittwoch (05.07.2023) starke Bauchschmerzen und Übelkeit gehabt, das Schlucken habe wehgetan und sie habe Kopfschmerzen gehabt. Am Mittwoch habe sie ihren Arzt aufgesucht, der sie für 3 Tage krankgeschrieben habe. Nach Einnahme der verschriebenen Medikamente sei umgehend Besserung eingetreten. Sie gehe davon aus, dass die Symptome teilweise psychosomatisch waren. Am 06.07.2023 habe sie sich gut gefühlt und deshalb beschlossen, zur Schulung zu fahren.

Mit Schreiben vom 18.07.2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sowohl ordentlich als auch außerordentlich fristlos. Die Arbeitnehmerin klagte hiergegen. Sie befinde sich in der Psychotherapie. Insbesondere bei einer solchen Erkrankung sei es nicht unbedingt erforderlich und auch für den Patienten nicht gut, wenn dieser sich zu Hause vergrabe.

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