Arbeitsrecht

Vorsicht, Falle: Auch wer bereits selbstständig ist, kann sich als Ihr Arbeitnehmer entpuppen!

Viele Auftrag-/Arbeitgeber wiegen sich beim Einsatz freier Mitarbeiter in Sicherheit, wenn diese bereits selbstständig tätig sind und weitere Auftraggeber, Kunden oder Mandanten vorweisen können. Ja, sie gehen hier davon aus, dass der freie Mitarbeiter dann auf jeden Fall selbstständig und kein Arbeitnehmer sei. Doch diese Vermutung kann ein teures Nachspiel für Sie als Auftrag-/Arbeitgeber haben (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, 20.3.2024, L 2 BA 3361/21)!

Hildegard Gemünden

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Eine Rechtsanwälting arbeitet als Buchhalterin

Eine Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei erledigte bereits seit über 10 Jahren im Rahmen eines Vertrags über freie Mitarbeit Buchhaltungs- und Sekretariatsarbeiten für ein als GmbH geführtes Ingenieurbüro. Dann gab sie ihre Kanzlei auf und beide Seiten schlossen einen Arbeitsvertrag, der weder an den Aufgaben der Mitarbeiterin etwas änderte noch an ihren Arbeitsbedingungen oder ihrer Vergütung.
Nur wenige Monate später stellte die Rechtsanwältin einen Antrag auf Feststellung, dass sie von Anfang an als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin für das Ingenieurbüro tätig gewesen sei. Die Deutsche Rentenversicherung stellte die rückwirkende Sozialversicherungspflicht fest, sodass die GmbH Sozialversicherungsbeiträge hätte nachzahlen müssen. Hiergegen wehrte diese sich jedoch zunächst mit einem Widerspruch und dann auch vor Gericht.

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