Mehrfachbeschäftigung

Wann und wie Sie bei mehrfachbeschäftigten Minijobbern die Entgelte zusammenrechnen

Übt ein Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen aus, müssen Sie die Entgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen in vielen Fällen zusammenrechnen. Übersteigt das Gesamtentgelt die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber, liegt kein Minijob mehr vor. Hier erfahren Sie, wann Sie zusammenrechnen und nach welchen Kriterien Sie dabei aktuell vorgehen.

Britta Schwalm

20.01.2025 · 2 Min Lesezeit

Die Pflicht, die Mehrfachbeschäftigung von Minijobbern zu kontrollieren, ist für Arbeitgeber gesetzlich verankert. Das bedeutet: Entgeht Ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich das Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Minijobbern durch Mehrfachbeschäftigung, haften Sie auch rückwirkend für Beitragsnachzahlungen (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Grob fahrlässig bedeutet dabei: Sie haben Tatsachen ignoriert, die sich Ihnen eigentlich aufdrängen mussten.

Beispiel:

Ein Minijobber (mit dem Verdienst von genau 556 € monatlich) erzählt im Kollegenkreis immer wieder von seinen weiteren Minijobs. Sie erfahren zwar nicht direkt, aber über Dritte von den weiteren Tätigkeiten. Sie ignorieren die Information jedoch nach dem Motto: „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.“ Erfährt ein Betriebsprüfer später, dass Sie eigentlich von den weiteren Minijobs wussten, müssen Sie rückwirkend nachzahlen.

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