Die Pflicht, die Mehrfachbeschäftigung von Minijobbern zu kontrollieren, ist für Arbeitgeber gesetzlich verankert. Das bedeutet: Entgeht Ihnen grob fahrlässig oder vorsätzlich das Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Minijobbern durch Mehrfachbeschäftigung, haften Sie auch rückwirkend für Beitragsnachzahlungen (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Grob fahrlässig bedeutet dabei: Sie haben Tatsachen ignoriert, die sich Ihnen eigentlich aufdrängen mussten.
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