Betriebsprüfer nehmen die Arbeitsverträge mit Angehörigen des Arbeitgebers regelmäßig unter die Lupe. Oft werden diese Beschäftigungsverhältnisse von den Sozialversicherungsträgern nicht als sozialversicherungspflichtiges „echtes“ Arbeitsverhältnis anerkannt – auch wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter das eigentlich so geplant hatten. Kritikpunkt der Prüfer ist häufig das vermeintliche Abweichen von Vertragsgestaltung und tatsächlichen Verhältnissen. Möchten Sie das von vornherein vermeiden, sollten Sie auf Folgendes achten:
- Stellt Ihr Unternehmen Angehörige des Arbeitgebers ein, sorgen Sie von vornherein für die richtigen Vereinbarungen, sodass das Arbeitsverhältnis von den Sozialversicherungsträgern wie gewünscht anerkannt wird.
- Arbeiten bereits Angehörige des Arbeitgebers in Ihrem Betrieb, überprüfen Sie regelmäßig, ob das Beschäftigungsverhältnis so vereinbart ist und durchgeführt wird, dass es bei der nächsten Betriebsprüfung nicht zur Nachzahlungsfalle werden kann.