Die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung zur neuen Beschäftigung nehmen Sie erst dann vor, wenn der neue Mitarbeiter von Ihrem Unternehmen tatsächlich Entgelt erhält. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Arbeitsaufnahme ist es bei einem Arbeitgeberwechsel unerheblich, ob der Arbeitnehmer in seinem früheren Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig war und welche Ursache die Arbeitsunfähigkeit hatte.
Neuer Anspruch
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für insgesamt 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit entsteht mit jedem neuen Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter hat diesen Anspruch erst wieder, wenn das neue Arbeitsverhältnis in Ihrem Unternehmen 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Wenn diese Wartezeit erfüllt ist und er erneut operiert werden muss, gilt der Anspruch unabhängig von der Vorerkrankung beim vorherigen Arbeitgeber.
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