Wir haben eine gute und eine schlechte Nachricht für Sie, zunächst die schlechte: Fällt der Azubi durch die Prüfung, kann er alleine darüber bestimmen, ob die Ausbildung um ein halbes Jahr bzw. bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird. Damit will der Gesetzgeber die Wahrscheinlichkeit eines 2. Anlauf zur Abschlussprüfung erhöhen – und damit auch die Wahrscheinlichkeit, dass er diese besteht.
Immerhin: Sie müssen keine höhere Vergütung zahlen
Das ist nämlich die gute Nachricht: Zwar tritt der Azubi in das 4. Ausbildungsjahr ein – zumindest, was die zeitliche Dimension angeht. Faktisch wiederholt er nach dem Scheitern in der Prüfung allerdings einen Teil des 3. Ausbildungsjahres. Sie können ihm also die Vergütung des 3. Ausbildungsjahres weiter zahlen und sind zu keiner höheren Vergütung verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn für das 4. Ausbildungsjahr im Ausbildungsvertrag oder im Tarifvertrag eine Erhöhung vorgesehen ist.
Unsere Empfehlung: auf die Zähne beißen
Das Ausbildungsrecht ist für Ausbildungsbetriebe manchmal hart – vor allem dann, wenn der Azubi Entscheidungen alleine treffen darf. Sie müssen also, wenn er tatsächlich durch die Prüfung fällt und er die Ausbildung verlängern will, mindestens bis zum nächsten Prüfungstermin weiter mit ihm zusammenarbeiten.
Ich weiß nicht, wie Ihr Verhältnis zum Auszubildenden aktuell aussieht. Grundsätzlich sollten Sie aus meiner Sicht jedoch prüfen, ob der neue Anlauf gemeinsam mit Ihnen nicht doch zum Erfolg führen könnte, wenn Ihre Befürchtung eintritt. Zusätzliche Ausbildungseinheiten, Förderkurse und gezielte Prüfungsvorbereitung können den Azubi unterstützen. Kontaktieren Sie hierzu auch
- die für Sie zuständige Kammer, die ggf. Unterstützungsmaßnahmen bereithält,
Ich fasse für Sie noch einmal zusammen:
- Sie haben keinen Einfluss darauf, ob der Azubi nach nicht bestandener Abschlussprüfung die Ausbildung verlängert. Kommt er auf Sie zu und verlangt danach, beschäftigen Sie ihn mindestens bis zur nächstmöglichen Prüfung.
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